Allgemeinverfügung | Hofgeismar Aktuell

Veröffentlicht am 16.03.2020 12:25

Allgemeinverfügung

Die Samtgemeinde Boffzen erlässt gemäß § 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sowie § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Ziffer 4 und 5 und §§ 5, 10 und 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) folgende Allgemeinverfügung:1. Alle außerschulischen Sport- und Trainingsveranstaltungen sowie Versammlungen in gemeindeeigenen Einrichtungen einschließlich der Friedhofskapellen in Fürstenberg und Derental werden untersagt.2. Alle Brauchtumsfeuer (u.a. Osterfeuer) werden untersagt.

Diese Anordnungen sind nicht befristet. Bei veränderter Sachlage wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.I. BegründungAufgrund der sich ausweitenden Coronavirus-Infektionen hat der Landkreis Holzminden als zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz Allgemeinverfügungen zum Verbot von Großveranstaltungen und zur Untersagung des Schul- und des Kindergartenbetriebs gemäß der Entscheidungen der Niedersächsischen Landesregierung angeordnet. Die Erlaubnis außerschulische Sport- und Trainingsveranstaltungen in den Sporthallen sowie Veranstaltungen in gemeindeeigenen Gebäuden und Räumen weiter zu erlauben, würde dem Ziel der Untersagung des Schulbetriebs zuwiderlaufen. Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Mit der Containment-Strategie soll die Ausbreitungsdynamik begrenzt und verlangsamt werden. Dies ist insbesondere zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich.Um die Einsatzfähigkeit der in das Gesundheitssystem eingebundenen Kräfte der Feuerwehren sicherzustellen, wurden alle Dienste und Veranstaltungen der Feuerwehren der Samtgemeinde Boffzen bis zum 30.04.2020 verboten. Dies erfolgte in allen Nachbarkommunen sowohl im Landkreis Holzminden als auch im Kreis Höxter, um gegenseitige überörtliche Hilfe sicherstellen zu können.Ein Brandschutz bei Brauchtumsfeuern kann örtlich nicht sichergestellt werden, da sämtliche freiwillige Veranstaltungen und Dienste der Feuerwehren untersagt sind.II. BekanntmachungshinweisDie Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4, Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.III. RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form erhoben werden.

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