Für den anstehenden Holzverkauf wurden in der Magistratssitzung vom 17. Juli folgende Modalitäten für den Verkauf von Industrieholz zu Heizzwecken beschlossen: Bestellungen werden vom 1. September eines jeden Jahres bis zum Erreichen der Kontingentmenge angenommen. Bestellungen werden vorranging von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Liebenau bis zu einer Bestellmenge von 15 FM angenommen. Bestellungen aus anderen Städten werden vorerst auf eine Warteliste unter Vorbehalt angenommen und nur bestätigt, wenn noch Bestellkontingent frei ist. Gewerbetreibende müssen ihre Bestellungen an die Forstwirtschaftlichen Vereinigung Nordhessen richten. Der Preis pro Festmeter orientiert sich am Bennholzpreis von Hessen Forst zum Stichtag 1. September eines jeden Jahres. Für Los- bzw. Beiwohnerholz gelten die gleichen Preise pro RM. Das Industrieholz ist auf Länge von 3 bis 7 m geschnitten, gerückt am Wegrand (Durchmesser von 12 cm bis 50 cm). Die Mindestabnahmemenge für Industrieholz beträgt 5 Festmeter.
Der Bedarf für Brennholz kann ab 4. September 2023 unter Angabe des Namens der Anschrift und der Telefonnummer bei der Stadtverwaltung Liebenau angemeldet werden unter Tel. 05676/9898-10 oder -14 oder per E-Mail verwaltung@stadt-liebenau.de. Sollte das Kontingent ausgeschöpft sein, wird keine Zuteilung mehr stattfinden.
Es kommt außer Buche auch sonstiges Laubhartholz (Ahorn, Esche, Eiche) zum Verkauf. Um Forstschäden zu vermeiden, wird das Brennholz nur noch gerückt an befestigten Wegen verkauft. Das Holz ist bald möglichst nach Bezahlung abzufahren. Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass das Eigentum am Holz mit erfolgter Zahlung beim Käufer liegt und kein Ersatz (z.B. bei Diebstahl) geleistet wird.
Die Zahlungstermine sind bindend und unbedingt einzuhalten, bei nicht fristgerechter Zahlung wird das betreffende Brennholz weiterverkauft. Wie in den vergangenen Jahren ausführlich bekanntgemacht, ruht die Zuteilung von Schlagabraum während der Zeit des Holzeinschlages. Etwa ab Ende März werden die Abgabetermine vom Revierbeamten bekanntgegeben. Eine Veräußerung von Losholz und Beiwohnerholz an Dritte ist verboten, bei Zuwiderhandlungen werden rechtliche Schritte eingeleitet.